Landesschiedsgericht

Die Delegierten des 42. Landesturntags haben am 5. März 2022 die Mitglieder des Landesschiedsgerichts gewählt und eine neue Landeschiedsgerichtsordnung (LSGO) beschlossen. Das Schiedsgericht ist als reines Verbandsgericht (unechtes Schiedsgericht*) ausgestaltet und unter den Maßgaben der LSGO zuständig für die Streitfragen des Verbandes und seiner angehörigen Turngaue.

Das Landesschiedsgericht setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Namentlich sind dies:

  • Timo Berneit (Vorsitzender)
  • Inge Eckmann (Mitglied)
  • Kirsten Muche (Mitglied)
  • Dr. Matthias Bayer (Mitglied)
  • Roman Pflüger (Mitglied)

Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts sind unabhängig und für vier Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Landesschiedsgerichts im Amt.

Für das Verfahren vor dem Landesschiedsgericht werden Kosten nach Maßgabe der Landesschiedsgerichtordnung in Höhe von 75 Euro erhoben. Über die Verpflichtung zur Kostentragung entscheidet das Landesschiedsgericht nach Maßgabe der LSGO.

Verfahrensablauf

Überblick über die Inhalte der neuen Landesschiedsgerichtsordnung:

  • A. Allgemeine Bestimmungen (§§ 1-3)
  • B. Disziplinarangelegenheiten (§§ 4-7)
  • C. Schiedsgerichtsangelegenheiten (§§ 8-10)
  • D. Wettkampfangelegenheiten (§§ 11-14)
  • E. Kosten (§§ 15)
  • F. Schlussbestimmungen (§§ 16-17)

 

*Echtes und unechtes Schiedsgericht
Es gibt für die Vereinsgerichtsbarkeit zwei mögliche Arten von Schiedsgerichten, das echte oder das unechte Schiedsgericht.
Um ein echtes Schiedsgericht handelt es sich, wenn unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges eine Rechtsstreitigkeit einer unabhängigen und unparteilichen Instanz unterworfen wird, im Sinne von  §§ 1029,1066 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Urteile können nach der ZPO vollstreckt werden.
Die Entscheidungen eines unechten Schiedsgerichts dagegen unterliegen, wenn der Unterlegene Klage erhebt, der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Unabhängig- und die Unparteilichkeit der Mitglieder des Schiedsgerichts ist nicht gegeben, da unechte Schiedsgerichte Vereinsorgane sind, die in Vereinsangelegenheiten Entscheidungen treffen, ohne dass dadurch die staatliche Gerichtsbarkeit endgültig ausgeschlossen werden kann.

Timo Berneit
Vorsitzender Landesschiedsgericht

Edda Täubrich
Verbandspolitik

Geschäftsstelle Frankfurt
069 6773772-14

Landesschiedsgerichtsordnung